Sperrung und Entsperrung

Sie können trotz zweimaliger Mahnung Ihre Energierechnung nicht begleichen? Erfahren Sie hier, wann Ihnen eine Sperrung der Strom- und Gas-Lieferung droht – und unter welchen Voraussetzungen sich die Sperrung wieder aufheben lässt.

Ab wann müssen Sie mit einer Sperrung rechnen und wie läuft diese ab?
  • Der frühestmögliche Sperrtermin wird in der Sperrankündigung schriftlich mitgeteilt.
  • Ab dem genannten Sperrtermin müssen Sie jederzeit mit einer Einstellung der Energieversorgung rechnen.
  • Der örtliche Netzbetreiber wird mit der Außerbetriebnahme Ihres Zählers beauftragt.
  • Mitarbeitende des örtlichen Netzbetreibers erscheinen am Tag der Sperrung bei Ihnen vor Ort und nehmen den Zähler außer Betrieb.
    Bitte gewähren Sie den Zugang zum Zähler. Die rechtliche Grundlage hierfür finden Sie in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bzw. Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) unter §21.
  • Wichtig: Sollten Sie keinen Zutritt zur Sperrung gewähren, wird ggf. eine Zutrittsklage beantragt. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten werden Ihnen in Rechnung gestellt.
  • Die Kosten für eine Sperrung am Zähler beträgt 65 Euro.
    Die Kosten für eine Wiederinbetriebnahme belaufen sich auf 77,35 Euro für Strom und 148,75 Euro für Erdgas.
  • Sind weitere Besuche erforderlich, entstehen Ihnen weitere Kosten.
  • Die Beträge für die Sperrung und die Wiederinbetriebnahme sind vor der Wiederaufnahme der Versorgung zu bezahlen.
Unter welchen Voraussetzungen werden Sie wieder entsperrt?
  • Der Auftrag zur Wiederinbetriebnahme an den örtlichen Netzbetreiber erfolgt erst nach der Bezahlung aller offenen Forderungen zuzüglich der angefallenen Sperr- und Wiederinbetriebnahmekosten.
  • Nach Eingang Ihrer Zahlung wird die Versorgung binnen zwei Arbeitstagen (Montag – Freitag) vom Netzbetreiber wieder freigegeben.
    Beachten Sie bitte, dass es bis zu 3 Werktage dauern kann, bis die Gutschrift Ihrer Zahlung auf Ihrem Vertragskonto verbucht wurde.
  • Eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig. Sobald uns Ihre Zahlung erreicht, leiten wir die erforderlichen Schritte ein.
Können Rückstände auch abgebucht werden?
Rückstände buchen wir grundsätzlich nicht ab. Bitte überweisen Sie den Forderungsbetrag zeitnah.
Können Sie bei Zusendung eines Zahlungsnachweis die Entsperrung beschleunigen?
Nein, ein Zahlungsnachweis ersetzt keine Zahlung. Die Beauftragung der Entsperrung kann erst dann erfolgen, wenn alle offenen Forderungen bezahlt und auf Ihrem Vertragskonto verbucht sind.
Beschleunigt eine Blitzüberweisung oder Sofortüberweisung die Entsperrung?
Eine Blitzüberweisung oder Sofortüberweisung wird bei dem Ausgleich von offenen Forderungen leider nicht den gewünschten Effekt erzielen, da seitens EWE keine Online-Bankanbindung besteht. Somit können wir den korrekten Zahlungseingang erst am Folgetag feststellen und erst im Anschluss den laufenden Mahn -und Sperrprozess stoppen. Es gilt auch zu beachten, dass von den Banken in der Regel für eine Blitzüberweisung/Sofortüberweisung verhältnismäßig hohe Gebühren berechnet werden.
Werden Kosten, die durch die Sperrung entstanden sind, übernommen?
Die Kosten werden durch EWE nicht übernommen. Bitte treffen Sie rechtzeitig Vorkehrungen, damit diese Situation nicht eintritt. Durch die Sperrung entstehenden Mehrkosten können Sie abwenden, in dem Sie die Forderung fristgerecht bezahlen.
Abwendungsvereinbarung
Die Abwendungsvereinbarung gilt ausschließlich für Kunden im Grundversorgungsgebiet. Kunden außerhalb des Grundversorgungsgebiet können von der Abwendung keinen Gebrauch machen.
  • Wie können Sie eine Abwendungsvereinbarung beauftragen?
    Nutzen Sie hierfür einfach unser Kontaktformular.
  • Hier sehen Sie ein Musterbeispiel für eine Abwendungsvereinbarung:
    Abwendungsvereinbarung

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Lassen Sie es nicht zur Sperrung von Strom oder Gas kommen

Sorgen Sie dafür, dass Ihre offene Rechnung bzw. Ihr Rückstand schnellstmöglich beglichen wird. Bitte überweisen Sie den Betrag unter Angabe Ihrer Vertragsnummer auf das im Mahnschreiben genannte Konto.