FAQ: Fragen und Antworten rund um Strom
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Bei einem Umzug nimmst du deinen Vertrag einfach mit. Bitte beachte, dass du uns frühzeitig – wir empfehlen mindestens zwei Wochen vor dem Termin – über deinen Umzug informierst. Die bequemste Möglichkeit, deinen Umzug zu melden, hast du mit dem Umzugsservice in deinem Serviceportal Mein EWE – Energie. Einfach einloggen, Umzugsservice auswählen und den einzelnen Schritten folgen.
Hier findest du weitere Informationen zum Thema Umzug.
Bitte beachte, dass du uns frühzeitig – wir empfehlen mindestens zwei Wochen vor dem Termin – über deinen Umzug informierst. Für die Meldung deines Umzugs benötigen wir folgende Infos:
Und die Zählerstände? Die liest du bitte am Umzugstag ab und meldest sie uns. Am besten digital – zum Beispiel ganz unkompliziert per Foto oder in deinem Serviceportal Mein EWE - Energie.
Hier findest du weitere Informationen zum Thema Umzug.
Falls der Zähler in deiner neuen Wohnung gesperrt ist, findest du üblicherweise am Zähler eine Benachrichtigung mit der Info, an wen du dich wenden kannst. Falls nicht, empfehlen wir dir, dich an den Netzbetreiber zu wenden. Dieser ist in der Regel der Eigentümer des Zählers.
EWE-Kunde kann jeder werden, der volljährig ist. Ist der Verbraucher noch minderjährig, übernimmt der/die Erziehungsberechtigte oder Vormund das Vertragsverhältnis mit EWE. Es reicht eine schriftliche Erklärung, wer in der Lieferstelle wohnt.
Am einfachsten ist es, wenn du dein Wunschprodukt online bestellst: Gib deine Postleitzahl ein, lasse die verfügbaren Tarife anzeigen, wähle dein Wunschprodukt aus und starte die Bestellung. Das System führt dich automatisch durch den Online-Bestellprozess. Hier geht's zum Strom-Tarifcheck bzw. zum Gas-Tarifcheck.
Du möchtest lieber persönlich mit jemandem sprechen? Dann besuche uns gerne im EWE-Shop in deiner Nähe. Wir nehmen uns Zeit, um dich bestmöglich zu beraten.
Wir übernehmen das gerne für dich und kündigen in deinem Auftrag bei deinem bisherigen Lieferanten.
Nein, diese Gefahr besteht nicht. Dein Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, die Energieversorgung sicherzustellen. So bist du selbst dann versorgt, wenn es zu Komplikationen beim Lieferantenwechsel kommen sollte.
Nein, der Wechsel ist kostenlos. Rufe uns gerne an oder besuche uns im EWE-Shop. Wir kümmern uns um alle Formalitäten.
Nein, der Zähler muss bei einem Lieferantenwechsel nicht ausgetauscht werden.
Es ist nicht notwendig, dass du deinen Vermieter oder die Hausverwaltung informierst.
Nein, das ist leider nicht möglich. In dem Fall muss ein neuer Vertrag mit der anderen Person geschlossen werden.
Wenn dein Energieversoger eine Preisanpassung ankündigt, hast du das Recht, deinen Vertrag zum Zeitpunkt der Preisanpassung zu kündigen.
Selbstverständlich hast du das Recht, binnen 14 Tagen nach dem Tag des Vertragsabschlusses ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Hier findest du die Widerrufsbelehrung und deine Möglichkeiten, einen Vertrag zu widerrufen.
Schade, dass du kündigen möchtest. Hier findest du alle Informationen rund um Vertragskündigung.
Als Neukunde erhältst du deine Rechnung einmal jährlich – und zwar 365 Tage nach dem Start der Belieferung und im jährlichen Turnus. Bei unseren Bestandskunden ist der Abrechnungsmonat auch einmal jährlich, stimmt aber mitunter nicht mit dem Lieferbeginn überein. Somit kann es sein, dass du, obwohl du erst kurze Zeit bei uns in Belieferung bist, bereits deine Abrechnung bekommst. Der dann folgende Turnus ist auf zwölf Monate angelegt.
Deine Rechnung steht dir in Mein EWE – Energie in deinem Postfach und unter Letzte Rechnung rund um die Uhr zur Verfügung. Wenn eine neue Rechnung bereitsteht, wirst du per E-Mail benachrichtigt.
Solltest du Rechnungen aktuell noch postalisch empfangen, wird dir auf dem Dashboard angezeigt, ob du auf einen digitalen Versand umstellen kannst. Ist das der Fall, kannst du ihn einfach aktivieren – nicht nur für Rechnungen, sondern für sämtliche Dokumente, die du von EWE bekommst.
Nutze am besten das bequeme SEPA-Einzugsverfahren. Wir buchen dann von deinem Konto ab oder erstatten Guthaben automatisch auf dein Konto. Hier findest du weitere Infos rund um SEPA.
Falls du lieber überweisen möchtest, kannst du auch auf eines der folgenden Konten überweisen. Hinweis: Anhand der Vertragsnummer kannst du feststellen, ob sich dein Vertrag noch im alten System (12-stellige Vertragsnummer) oder bereits im neuen System (10-stellige Vertragsnummer) befindet. Wenn du sowohl Strom als auch Gas von EWE beziehst, kann es sein, dass sich ein Vertrag bereits im neuen System befindet und der andere noch im alten System ist. Wir überführen nach und nach alle Verträge in das neue System.
Banküberweisung für Verträge im neuen System:
Kontoinhaber EWE VERTRIEB GmbH
IBAN: DE43 2802 0050 1426 2927 00
Oldenburgischen Landesbank AG
Verwendungszweck: NEUE VERTRAGSNUMMER (10-stellig)
Banküberweisung für Verträge im alten System:
Kontoinhaber EWE VERTRIEB GmbH
IBAN: DE59 2802 0050 1422 1121 00
Oldenburgischen Landesbank AG
Verwendungszweck: ALTE VERTRAGSNUMMER (12-stellig)
Ja, aus sicherheitstechnischen Aspekten ist es für dich und uns notwendig, die Einzugsermächtigung von dir unterschreiben zu lassen. Eine Einzugsermächtigung kannst du uns gerne formlos unter Angabe der Vertragsnummer per Kontaktformular oder über das Online-Serviceportal Mein EWE – Energie erteilen.
Zunächst benötigen wir deinen tagesaktuellen Zählerstand, den du unter Mein EWE – Energie unkompliziert mitteilen kannst. Wir erstellen zeitnah eine Schlussabrechnung, indem wir deine Verbrauchsmengen ermitteln und verrechnen die Kosten mit den geleisteten Abschlägen. Du bekommst zeitnah eine Rechnung bzw. eine Rückerstattung.
In der Regel buchen wir deinen Abschlag zum 1. eines Monats ab. Auf Wunsch passen wir den Fälligkeitstermin individuell an. Teile uns dein Anliegen am besten per Kontaktformular mit.
Die Abschlagszahlung ("der Abschlag") ist die gängigste Art der regelmäßigen Bezahlung der Energierechnung und erfolgt monatlich. Die Höhe berechnen wir anhand deines Verbrauchs im letzten Abrechnungszeitraum. Diese monatlichen Zahlungen werden am Ende der nächsten Abrechnungsperiode mit der tatsächlich verbrauchten Energiemenge verrechnet. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge bekommst du selbstverständlich zurückgezahlt.
Dein monatlicher Abschlag ist so individuell wie du. Unsere Berechnung basiert auf deinem Verbrauch in der Vergangenheit oder dem Verbrauch vergleichbarer Haushalte. Wenn sich an deiner persönlichen Situation etwas ändert, beispielsweise durch den Ein- oder Auszug von Familienmitgliedern oder der Anschaffung neuer Elektrogeräte, kannst du deinen Abschlag gerne jederzeit im Serviceportal Mein EWE – Energie anpassen.
Am einfachsten ist es, wenn du uns eine SEPA-Einzugsermächtigung erteilst, dann musst du dich um nichts mehr kümmern. Wir buchen automatisch zum Einzugstermin (dem Monatsersten) deinen Abschlag ab.
Auch wenn die Jahresabrechnung ins Haus kommt, musst du nichts weiter tun – wir überweisen dir ein etwaiges Guthaben oder ziehen bei einer Nachzahlung den Betrag von deinem Konto ein.
Im Serviceportal Mein EWE – Energie kannst du jederzeit deinen Abschlag überprüfen, berechnen und selbstverständlich auch anpassen.
Leider ist das nicht möglich, denn der Netzbetreiber gibt den Ablesetermin vor und davon hängt der Abrechnungszeitpunkt ab.
Wir prüfen das gerne für dich. Bitte teile uns dafür folgende Infos mit:
Nutzen Sie gerne unser Kontaktformular.
Noch ein Hinweis: Du möchtest in Zukunft den Aufwand sparen? Dann erteile uns gerne im Online-Serviceportal Mein EWE – Energie eine Einzugsermächtigung.
In der Regel benötigen wir deinen Zählerstand einmal im Jahr. Entweder wird er von deinem Messstellenbetreiber oder Messstellendienstleister abgelesen oder du kannst ihn über ein Ableseformular melden, den du in deinem Briefkasten findest.
Am schnellsten und bequemsten teilst du uns deinen Zählerstand direkt über das Serviceportal Mein EWE – Energie mit. In einigen Fällen, zum Beispiel zu Vertragsbeginn, bitten wir dich ebenfalls, uns den Zählerstand mitzuteilen.
Eine weitere bequeme Möglichkeit ohne Registrierung findest du bei EWE NETZ auf der Seite Zählerstand mitteilen.
Wohnst du in einem Einfamilienhaus? Dann findest du den Zähler meist im Keller, im Eingangsbereich oder in der Nähe des Heizkessels. In Mietwohnungen befindet sich der Zähler oft im Treppenhaus oder im Keller. Der Vermieter, die Hausverwaltung oder der Hauswart sollte dir helfen können.
Die Zählernummer befindet sich auf der Vorderseite des Zählers. Du findest sie auch auf den Rechnungen deines Versorgers.
Den aktuellen Zählerstand kannst du direkt am Zähler ablesen. Wenn du mehrere Stromzähler hast, dann lies alle Stände ab und notiere die dazugehörigen Zählernummern, die ebenfalls auf jedem einzelnen Zähler eingetragen sind.
Nein, der Zähler muss nicht ausgetauscht werden. Der Netzbetreiber ist in der Regel auch der sogenannte Messstellenbetreiber und bleibt für den Zähler selbst sowie die Technik rund um den Zähler verantwortlich.
Im Gas-Tarifcheck kannst du direkt online die Verfügbarkeit prüfen und den Bestellprozess starten.
Übrigens ist es am unkompliziertesten, wenn du dich direkt bei Mein EWE – Energie registrierst. So hast du jederzeit Zugriff auf deine Daten, Rechnungen, Verträge und kannst deine wichtigsten Anliegen direkt online erledigen.
Der Gas-Grundpreis ist der verbrauchsunabhängige Anteil des Gaspreises und setzt sich im Wesentlichen zusammen aus;
Der Arbeitspreis (auch Verbrauchspreis genannt) wird entsprechend deines tatsächlichen Verbrauchs bestimmt. Je weniger du verbrauchst, desto geringer ist der Arbeitspreis.
EWE liefert dir als dein Energieversorger Gas. Um die Energie zu dir nach Hause zu liefern, nutzen wir die Leitungen des Netzbetreibers, da EWE Vertrieb keine eigenen Leitungen besitzt. Für diese Nutzung zahlen wir sogenannte Netzentgelte an den Netzbetreiber. Sie fallen in erster Linie für den Betrieb, Instandhaltung und den weiteren Ausbau der Netze an. Diese Entgelte werden von der Bundesnetzagentur genehmigt. EWE hat darauf keinen Einfluss.
Der Gaspreis setzt sich aus Arbeits- und Grundpreis zusammen. Der Arbeitspreis (auch Verbrauchspreis genannt) wird entsprechend deines tatsächlichen Verbrauchs bestimmt. Der Grundpreis ist ein fixer Betrag, der von deinem Verbrauch unabhängig ist. Wie hoch welcher Anteil ist, haben wir auf dieser Info-Seite für dich zusammengefasst.
Wie du dich einmalig registrieren kannst, erfährst du in dieser Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Solltest du bereits registriert sein, kannst du dich direkt im Serviceportal Mein EWE - Energie einloggen.
Deine Schritte zur Registrierung für „Mein EWE“:
In diesem Fall kontaktiere bitte den Kundenservice, um deine E-Mail-Adresse anzupassen. Du erreichst unsere Service-Hotline unter 0441 8000-5555 oder kannst unser Kontaktformular nutzen.
Rufe die Login-Seite von Mein EWE – Energie auf, klicke auf "Passwort vergessen" und folge anschließend den dort beschriebenen Schritten, um dein Passwort zurückzusetzen.
Das klappt nicht? Dann kontaktiere bitte unsere Service-Hotline unter 0441 8000-5555. Unsere Servicezeiten sind montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr sowie samstags von 9 bis 14 Uhr.
Ja, du kannst dich bereits registrieren. Den Vertrag kannst du aber erst zu deinem "Mein EWE – Energie"-Konto hinzufügen, wenn er aktiv ist.
Ja, du kannst deine Vertragsinformationen online einsehen.
Hinweis: Für jede Energieart (Strom oder Gas) gibt es eine Vertragsübersicht.
Ja, als Energiebestandskunde kannst du uns deinen Zählerstand online mitteilen. Wähle hierfür in deinem persönlichen Bereich in Mein EWE – Energie in der jeweiligen Vertragsübersicht den Button "Zählerstand eingeben" aus.
Ja, du hast online die Möglichkeit, zu deinen bestehenden Verträgen vorhandene SEPA-Lastschriftmandate einzusehen, neue Mandate einzurichten und die Bankeinzugsermächtigung zu vereinheitlichen.
Von der Rechnungsübersicht über die bequeme Online-Vertragsverwaltung bis zur Zählerstandsmeldung und vielen weiteren Funktionen: In Mein EWE – Energie sind To-dos rund um Ihre Energieverträge schnell, bequem und einfach erledigt. Und natürlich gibt's Mein EWE – Energie auch als App.
Hier findest du eine Übersicht über alle Vorteile und Funktionen des Serviceportals.
Melde dich im Bereich "Mein EWE – Energie" an und aktualisiere deine persönlichen Daten wie deine Bankverbindung. Auch unsere Service-Hotline steht dir unter 0441 8000-5555 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr sowie samstags von 8 bis 14 Uhr zu Verfügung. Oder du besuchst uns im EWE-Shop in deiner Nähe. Denke dabei bitte an deine Vertragsnummer.
Nein, der Service ist für dich als Strom- und Gaskunde kostenlos und steht dir rund um die Uhr zur Verfügung.
Ja, deine Daten sind bei uns sicher. EWE hält sich streng an alle aktuellen Datenschutzvorschriften.
Du wirst als Kunde aufgefordert, ein sicheres Passwort einzugeben, um die verbesserten Services zu nutzen. Zudem musst du deine einmalig eingegebene E-Mail-Adresse bestätigen: Dazu erhältst du nach der Registrierung von uns eine E-Mail an deine eingegebene E-Mail-Adresse mit weiteren Informationen.
Nach der Anmeldung musst du einmalig deine Verträge hinzufügen, indem du Kunden- und Vertragsnummer eingibst.
Der Bestätigungscode wird automatisch an die E-Mail-Adresse gesendet, die du ursprünglich mit deiner Registrierung angegeben hast. Solltest du an die E-Mail-Adresse keinen Bestätigungscode erhalten haben, klicke auf "Bestätigungscode erneut senden".
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde am 1. Februar 2002 in Kraft gesetzt, mit dem Ziel, den Energiebedarf von Gebäuden zu senken: Für Neubauten wurde der maximale Energiebedarf um etwa 30% gegenüber dem vorherigen Standard gesenkt. Für bestehende Gebäude wurden Anforderungen für einzelne Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben, um auch hier die vorhandenen Energieeinsparpotenziale stärker auszuschöpfen. Die Anforderungen wurden in späteren Novellierungen des Gesetzes weiter verschärft.
Die wichtigste Kenngröße, um die Energieeffizienz von Neubauten zu beurteilen, ist der maximale Jahres-Primärenergiebedarf. Dieser berücksichtigt neben dem energetischen Zustand der Gebäudehülle und der Heizungstechnik auch den eingesetzten Energieträger.
Für bestehende Gebäude schreibt die EnEV energetische Anforderungen vor, wenn diese modernisiert, umgebaut oder erweitert werden.
Zur Erhöhung der Transparenz für Hausbesitzer und Mieter wurde mit der EnEV 2007 außerdem der Energieausweis eingeführt, mit dem der energetische Zustand von Neubauten und Bestandsgebäuden dokumentiert wird.
Mit der EnEV 2009, die im Oktober 2009 in Kraft trat, soll der Energieverbrauch eines Gebäudes um weitere 30 Prozent gesenkt werden.
Der Energieausweis gibt Auskunft über den energetischen Zustand eines Gebäudes. Energieausweise müssen ausgestellt werden, wenn Häuser neu gebaut oder größere Umbauten vorgenommen werden. Auch Hausbesitzer, die ein Haus oder eine Wohnung verkaufen oder neu vermieten, müssen Interessenten einen Energieausweis vorlegen.
Es gibt zwei Ausstellungsvarianten: Beim Verbrauchsausweis wird der Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre zu Grunde gelegt. Der Bedarfsausweis ermittelt den Energiebedarf aufgrund des energetischen Zustands des Gebäudes.
Gebäude bis einschließlich vier Wohneinheiten müssen den Bedarfsausweis vorweisen, wenn der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und der Dämmstandard nicht der ersten Wärmeschutzverordnung 1977 entspricht. Alle anderen Bestandsgebäude können zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen. Für Neubauten sind bereits seit 2002 Bedarfsausweise vorgeschrieben.
In Zukunft werden unsere Anforderungen an Telekommunikation, Multimedia und Gebäudeautomatisierung steigen. Immer mehr Angebote in diesen Bereichen werden den Alltag komfortabler und unseren Umgang mit den modernen Medien vielfältiger machen. Damit ein Gebäude auch für zukünftige Anforderungen gerüstet ist, sollte sowohl beim Neubau als auch bei einer Altbausanierung auf eine intelligente und flexible Gebäudeverkabelung geachtet werden.
Hier bietet sich die sternförmige Verlegung eines Datennetzes mit mindestens zwei Ausgängen in allen Aufenthaltsräumen und im Flur an. Alle Geräte können so zukünftig über einen zentralen Verteilpunkt direkt angesteuert und bedient werden. Zusätzliches Verlegen von Leerrohren ermöglicht auch das nachträgliche Einziehen von Kabeln.
Die Liberalisierung des Strommarkts hat zu einer verstärkten Bedeutung des Stromhandels geführt. Stromhandel bedeutet, dass ein Unternehmen elektrische Energie am Großhandelsmarkt kauft und verkauft.
Neben dem klassischen Stromkauf von Stromlieferanten über langfristige Lieferverträge wird Strom heute zunehmend an der Börse gehandelt. Die erste Strombörse wurde 1993 in Oslo eröffnet, in Deutschland folgte die European Energy Exchange (EEX) in Leipzig.
Die Strompreise an der Börse werden durch Angebot und Nachfrage gebildet und sind daher starken Schwankungen ausgesetzt. Gehandelt wird mit zeitlich abgegrenzten Mengen an Strom: Der Terminmarkt ist gekennzeichnet durch langfristige Geschäfte mit einer Vertragslaufzeiten von bis zu mehreren Jahren. Auf dem Spotmarkt werden Strommengen mit kürzerer Laufzeit gehandelt.
Die Ökosteuer ist nicht eine einzige Steuer, sondern beschreibt die Änderungen, die mit der Ökologischen Steuerreform eingeführt wurden. Dazu zählt die Erhöhung der Mineralölsteuer (seit 2007 Energiesteuer) und die neu eingeführte Stromsteuer. Ziel der Ökologischen Steuerreform ist es, Energie zu verteuern, um Anreiz zum Energiesparen zu geben, und Arbeit durch eine Senkung der Lohnnebenkosten zu entlasten.
Die Ökosteuer wurde zwischen 1999 und 2003 stufenweise eingeführt. In 2008 betrug die Stromsteuer 2,05 Cent pro kWh, die Energiesteuer für Heizöl 61,35 Euro pro 1.000 Liter und für Erdgas 5,50 Euro pro MWh. Die Energiesteuer für Treibstoffe ist gestaffelt nach Schwefel- und Bleigehalt.
Sowohl für Biokraftstoffe als auch für Erdgas als Kraftstoff galt bis 2012 bzw. 2020 ein ermäßigter Energiesteuersatz.
Der Emissionshandel ist ein ökonomisches Instrument zur Reduzierung von CO2-Emissionen. Er wurde 2005 in der EU eingeführt.
Ziel des Emissionshandels ist es, dort CO2 einzusparen, wo die Einsparungen am kostengünstigsten realisiert werden können. Betreiber von Kraftwerken und anderen energieintensiven Industrieanlagen erhalten Zertifikate, die sie zum Ausstoß einer genau festgelegten Menge an CO2 berechtigen. Verursacht die Anlage mehr Emissionen, muss der Betreiber zusätzliche Zertifikate kaufen. Werden weniger Emissionen verursacht, kann der Betreiber die überzähligen Emissionszertifikate verkaufen.
Die Festlegung der Gesamtmenge an Zertifikaten und deren Verteilung erfolgt im Nationalen Allokationsplan. In der zweiten Handelsperiode (2008 bis 2012) wurde die Gesamtzuteilung gegenüber der ersten Handelsperiode um 57 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr verringert. 10 Prozent der ausgegebenen Zertifikate wurde versteigert, der Rest wurde kostenlos zur Verfügung gestellt. Zukünftig sollen alle Zertifikate versteigert werden.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll den Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien fördern. Zu diesem Zweck verpflichtet es Stromnetzbetreiber, Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und dafür einen festgelegten Preis zu zahlen.
Gefördert wird die Stromerzeugung aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas und Grubengas, Biomasse, Geothermie, Windenergie und Photovoltaik. Durch das EEG erhält der Betreiber solcher Anlagen über einen vorgegebenen Zeitraum für seinen erzeugten Strom einen festen Vergütungssatz vom Netzbetreiber. Der Vergütungssatz ist so festgelegt, dass er den wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ermöglicht. Für neu installierte Anlagen sinkt der Satz jährlich um einen bestimmten Prozentsatz (Degression).
Die Kosten des EEG werden unter den Energieversorgungsunternehmen gleichmäßig aufgeteilt und fließen in die Strompreise ein. Seit Inkrafttreten des EEG ist der Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung stark gestiegen.
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz) fördert die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland. KWK bedeutet, dass gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt werden.
Wie beim EEG muss Strom aus KWK-Anlagen vorrangig abgenommen und mit festen Sätzen vom Netzbetreiber vergütet werden. Die Höhe der Vergütung ist gestaffelt nach der Art der Anlage: Gefördert werden neue und modernisierte Anlagen. Bestehende, nicht modernisierte Anlagen erhalten einen geringeren Vergütungssatz, der die frühzeitige Stilllegung der Anlagen verhindern soll. Weiterhin orientiert sich die Vergütung an der Leistung der Anlage.
Auch nicht ins Netz eingespeister Strom zur Eigenversorgung sowie der Ausbau von Nah- und Fernwärmenetzen wird gefördert.
Der Strompreis setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen: Stromerzeugung, Netznutzung sowie Steuer, Abgaben und Umlagen.
Der Anteil der Kosten der Stromerzeugung am Strompreis beträgt nur etwa 20 Prozent. Darin enthalten ist auch der Gewinn der Energieversorgungsunternehmen. Für die Stromnetznutzung fällt ein staatlich reguliertes Entgelt an, das etwa 40 Prozent des Strompreises beträgt. Weitere 40 Prozent sind Steuer, Abgaben und Umlagen. Dazu zählen auch die Konzessionsabgabe, die für die Nutzung von öffentlichen Verkehrswegen anfällt und an die Gemeinden zu entrichten ist. Umlagen entstehen durch das KWK-Gesetz und das EEG, der Steueranteil besteht aus Ökosteuer und Umsatzsteuer.
Das „Gesetz zur Öffnung des Messwesens in den Bereichen Strom und Gas für den Wettbewerb“ macht es möglich, dass Stromzähler und Gaszähler von unabhängigen dritten Messstellenbetreibern – und nicht ausschließlich vom Netzbetreiber – betrieben werden können. Verbraucher können also ein anderes Unternehmen zur Strom- und Gasverbrauchs-Messung auswählen. Diese Liberalisierung des Messwesens soll zu sinkenden Messentgelten führen.
Zudem regelt das Gesetz die Umstellung auf neue Zählertechnologien und das so genannte „smart metering“. Messstellenbetreiber sind seit Januar 2010 unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, intelligente Zähler (smart metering) anzubieten, die dem Anschlussnutzer seinen tatsächlichen Verbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Dadurch sollen Endkunden in die Lage versetzt werden, ihren Energieverbrauch besser zu steuern und Einsparpotenziale zu erschließen.
Der Begriff Unbundling beschreibt die Trennung des Netzbetriebs von den im Wettbewerb stehenden Aufgaben - Erzeugung und Versorgung - innerhalb eines Energieversorgungs-unternehmens. Unbundling (deutsch: Entflechtung) ist eine wichtige Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb in den Gas- und Strommärkten.
Betroffen von den Regelungen zur Entflechtung sind vor allem die großen vertikal integrierten Energiekonzerne, die vor der Liberalisierung auf allen Marktebenen - von der Energieerzeugung über die Netzbetreibung bis hin zur Energieversorgung - tätig waren und mehr als 10.000 Kunden haben. Da eine solche Monopolstellung den freien Wettbewerb und den ungehinderten Zugang für andere Energieversorger zum Stromnetz behindern könnte, sieht das Unbundling die gesellschaftsrechtliche Entflechtung der Energiekonzerne vor. Dies bedeutet, dass das Netz in einer vom Energiekonzern unabhängigen Gesellschaft geführt werden soll. Die Gesellschaft kann aber eine Tochter des Energiekonzerns sein. Die strengste Art der Entflechtung – die eigentumsrechtliche Entflechtung – wird derzeit in Deutschland nicht gefordert. Sie sähe vor, dass das Netz komplett unabhängig vom Energiekonzern sein müsste und keine Verbindung vorliegen dürfte.
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit Sitz in Bonn. Ihre Aufgaben bestehen in der Aufrechterhaltung und der Förderung des Wettbewerbs in den so genannten Netzmärkten.
Seit 2006 hat die Bundesnetzagentur auch die Aufsicht über den deutschen Strom- und Gasmarkt. Ihre wesentlichen Aufgaben sind dabei die Genehmigung der Entgelte für die Durchleitung von Strom und Gas durch die Versorgungsnetze und die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs. Um den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu sichern, müssen alle Unternehmen die gleichen Möglichkeiten zur Netznutzung und Durchleitung haben.
Mit Durchleitung ist der Transport von Strom und Gas durch Versorgungsnetze gemeint. Im Rahmen des liberalisierten Energiemarktes ist die diskriminierungsfreie Durchleitung eine wesentliche Voraussetzung für einen funktionierenden Markt.
Die Versorgungsnetze gehören innerhalb eines Gebietes immer nur einem Netzbetreiber, werden aber sowohl von Energielieferanten zur Belieferung von Kunden als auch von Kraftwerksbetreibern zur Einspeisung von Strom benötigt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, allen Energielieferanten und –erzeugern einen diskriminierungsfreien Zugang zum Netz zu ermöglichen. Für die Durchleitung kann er ein Netznutzungsentgelt erheben. Netzzugang und Netznutzungsentgelt werden von der Bundesnetzagentur geregelt.
Erdgas riecht normalerweise fast gar nicht. Daher wird dem Erdgas immer ein stark riechender Duftstoff beigemischt. So warnt dich deine Nase recht schnell, selbst bei kleinsten ausgetretenen Mengen. Dein Netzbetreiber beantwortet gerne weitere Fragen dazu.
Gas wird in Kilowattstunden (kWh) abgerechnet, jedoch wird Gas in Kubikmeter (m³) gemessen. Damit eine Abrechnung erfolgen kann, muss Gas in kWh umgerechnet werden.
Hier wird deine Gasrechnung einfach erklärt.
Der Netzbetreiber ist für die Instandhaltung und Bereitstellung der Energienetze zuständig. Der Energielieferant nutzt diese Netze und liefert dir Strom und Gas. Grundversorger ist der Energielieferant, der in deinem Gebiet die meisten Kunden beliefert. Alle drei Jahre wird dies von der Bundesnetzagentur bestimmt.
Die Konzessionsabgabe wird von Netzbetreibern an die Städte und Gemeinden gezahlt. Dafür kann der Netzbetreiber die öffentlichen Verkehrswege nutzen, um Strom- und Erdgas-Netze zu verlegen. Je nach Energieart, der Einwohnerzahl und Verwendungszweck der Energie variiert der Cent-Betrag je Kilowattstunde.
Der Brennwert gibt die Energie an, die bei vollständiger Verbrennung frei wird. Wir geben den Brennwert in Kilowattstunden (kWh) pro Kubikmeter (m³) an. Multipliziert man den Brennwert mit den Kubikmetern an verbrauchtem Gas, ergibt sich die verbrauchte Kilowattstundenmenge. Genauere Angaben zum Brennwert des bezogenen Gases findest du auf deiner Gasrechnung, zu der du hier alles Wissenswerte findest.
Es handelt sich um eine Energieeinheit. Eine Wattstunde (Wh) entspricht der Energie, die ein elektrisches Gerät mit einer Leistung von einem Watt in einer Stunde aufnimmt oder abgibt. Eine Kilowattstunde (kWh) ist das Tausendfache der Wattstunde.